Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen 

der ProTec Metalltechnik GmbH 

1. Geltungsbereich 

1.1 Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden „AEB“) gelten für sämtliche von uns geschlossenen Einkaufsverträge. Von diesen AEB abweichende, anders lautende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners (im Folgenden als „Auftragnehmer“ bezeichnet) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AEB abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos annehmen. 

1.2 Die nachstehenden Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 

2. Vertragsschluss 

2.1 Unterbreiten wir dem Auftragnehmer durch eine Bestellung ein Angebot im Sinne des § 145 BGB, so kann der Auftragnehmer dieses Angebot binnen zwei Wochen nach Eingang der Bestellung in Textform annehmen, soweit nicht anders angegeben. Nach Ablauf dieser Frist sind wir nicht mehr an das Angebot gebunden. 

2.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftragnehmer zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen vollständig schriftlich niedergelegt. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Zusagen, die über die schriftliche Vertragsvereinbarung hinausgehen oder hiervon abweichen, zu treffen. 

3. Preise und Zahlungsbedingungen 

3.1 Der vertraglich vereinbarte Preis ist bindend. Angegebene Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt und nicht gesondert ausgewiesen ist. Soweit eine Lieferung geschuldet ist, schließt der Preis mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung Lieferung DDP gemäß INCOTERMS 2020 ein. 

3.2 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung zahlen wir den Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen ab vollständiger Lieferung und Rechnungserhalt mit 2 % Skonto oder netto innerhalb von 30 Tagen ab Lieferung und Rechnungserhalt. Der Beginn der Zahlungsfristen setzt eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung unter Angabe der in der Bestellung von und genannten Bestellnummer voraus. Ist eine Abnahme erforderlich, so beginnt die vorgenannte Frist nach Rechnungserhalt und Abnahme. 

3.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. 

4. Lieferung und Lieferzeit 

4.1 Die Lieferung hat vorbehaltlich abweichender Vereinbarung DDP gemäß INCOTERM 2020 zu erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst mit der Übergabe an dem von uns angegebenen Bestimmungsort auf uns über. 

4.2 Für die Rechtzeitigkeit der Lieferungen ist der Eingang an dem von uns angegebenen Bestimmungsort maßgeblich. 

4.3 Die vereinbarte Liefer- oder Leistungszeit ist bindend. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Liefer- oder Leistungszeit nicht eingehalten werden kann. Die Haftung des Auftragnehmers wegen Verzuges bleibt unberührt. 

4.4 Befindet sich der Auftragnehmer mit der Lieferung oder Leistung im Verzug, so sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Nettopreises, der verspätet gelieferten Ware oder verspätet erbrachten Leistung pro Werktag, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises, der verspätet gelieferten Ware oder verspätet erbrachten Leistung zu verlangen. Ansprüche auf Ersatz eines weitergehenden Schadens sowie anderweitige uns zustehende Ansprüche und Rechte wegen Verzuges bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatzanspruch angerechnet. Der Anspruch auf Vertragsstrafe bleibt trotz vorbehaltloser Annahme der verspäteten Leistung bestehen, sofern er spätestens zum Zeitpunkt der Begleichung der Rechnungsforderung – im Falle vertraglich vereinbarter Teilzahlungen bis zum Zeitpunkt der Zahlung der Schlussrate – geltend gemacht wird. 

4.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die von uns genannte Bestellnummer und alle betreffenden Artikel- und Positionsnummern anzugeben. Im Falle der fehlenden oder fehlerhaften Angabe sind hieraus resultierende Verzögerungen bei der Bearbeitung und Kaufpreiszahlung nicht von uns zu vertreten. 

5. Gewährleistung 

5.1 Im Falle von Sach- oder Rechtsmängeln stehen uns die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, nach eigener Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung neuer mangelfreier Ware zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist diese unzumutbar, unmöglich oder wird sie von dem Auftragnehmer verweigert, so sind wir berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Kaufpreis zu mindern. 

5.2 Der Auftragnehmer hat sämtliche zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen einschließlich etwaiger Aus- und Einbaukosten zu tragen. 

5.3 Wir sind bei Wareneingang lediglich verpflichtet, die Lieferung auf offensichtliche, äußerlich erkennbare Mängel (insbesondere erkennbare Transportschäden, Falschlieferungen und Mengenabweichungen) zu untersuchen und diese unverzüglich nach Ablieferung anzuzeigen. Weitergehende Untersuchungen erfolgen, sofern und sobald dies nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs tunlich ist. Die Pflicht zur Anzeige verdeckter Mängel bleibt unberührt. 

 ProTec Metalltechnik GmbH

 Spreestraße 19

 82538 Geretsried

 

 Tel.: +49(0)8171 9333-0

 Fax: +49(0)8171 9333-30

 

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